Nevi GmbH

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltungsbereich

Sämtliche Leistungen und Lieferungen der nevi GmbH erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Abweichungen von den AGB gelten nur, wenn Sie von der nevi GmbH zuvor schriftlich bestätigt wurden. Die AGB gelten bis auf Widerruf.

2. Angebot

2.1 Sämtliche Angebote der nevi GmbH sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch eine vertretungsberechtigte Person der nevi GmbH freibleibend. Stillschweigen gilt in keinem Fall als Zustimmung. Auftragsbestätigungen der nevi GmbH gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, wenn er nicht binnen einer Woche ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Änderungen von Angeboten gelten nur, wenn sie von der nevi GmbH schriftlich bestätigt wurden. 

2.2 Angebots- und Projektunterlagen stehen im Eigentum der nevi GmbH und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten, in welcher Form auch immer, zugänglich gemacht werden. Derartige Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind ohne Aufforderung sofort an die nevi GmbH zurückzustellen, wenn ein Auftragsverhältnis nicht zustande kommt.

2.3 Unsere Angebote sind ab dem Zeitpunkt der Angebotslegung für einen Zeitraum von 1 Monat gültig. Die in den Angeboten erfassten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Aufträge gelten erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch eine vertretungsberechtigte Person der nevi GmbH als von uns angenommen. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

3.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die nevi GmbH.

4. Rücktritt

4.1 Sofern die nevi GmbH berechtigt sind, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten, kann dies auch hinsichtlich eines Teiles der Lieferung erklärt werden.

4.2 Übt die nevi GmbH das Rücktrittsrecht aus Gründen aus, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und zwar auch ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat uns dieser die Vorleistungen zu vergüten, die wir zwecks Vorbereitung des Vertrages erbracht haben (Materialbeschaffung, Arbeitsaufwendungen und dergleichen). Diese Vorleistungen können von uns mit 30% des Auftragswertes pauschaliert werden, ohne dass wir einen besonderen Nachweis zu erbringen haben. Sonderanfertigungen sind ohne Auslieferungskosten voll zu vergüten.

4.3 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er uns in jedem Fall die Vorleistungen lt. Punkt 4.2. bzw. bei Sonderanfertigungen das gesamte Auftragsentgeld zu vergüten.

5. Preise

5.1 Unsere Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und einer Lieferung ab Werk, gemäß Incoterms 2020 EXW, d.h. exklusive Verpackung, Verladung und Transport. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese gesondert verrechnet. Erfolgt die Abwicklung des Auftrages abweichend von den üblichen Gepflogenheiten nach besonderen Anweisungen des Kunden, werden die so ausgelösten Manipulationskosten dem Auftraggeber verrechnet. 

5.2 Die nevi GmbH behält sich bei Verträgen mit vom Kunden gewünschten Lieferfristen von mehr als drei Monaten das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

6. Lieferung

6.1 Die nevi GmbH schuldet nur die Lieferung, nicht aber die Montage, der bestellten Vertragsgegenstände. Die Lieferung erfolgt ausschließlich ab Werk, Am Bahnhof Weinhübel 2, 02827 Görlitz, Deutschland, gemäß Incoterms 2020: EXW an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Die Lieferung der Vertragsgegenstände durch die nevi GmbH ist mit der Übergabe an den Kunden oder dessen Transporteur erfüllt. Teillieferungen sind nach vorangehender Ankündigung zulässig.

6.2 Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Außerhalb des Vertrages genannte Lieferzeiten, z.B. telefonisch, per Email oder in Katalogen haben rein informativen Charakter und binden die nevi GmbH nicht. Die Lieferfrist bei ausdrücklich vereinbarten Lieferterminen beginnt unmittelbar, wenn zwingend beide der folgende zwei Bedingungen erfüllt wurden: 

1) Vorhandensein eines aufrechten Vertragsverhältnisses in Form einer Auftragsbestätigung durch die nevi GmbH,

2) Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen

6.3 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt, sofern nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern, zu diesen Umständen zählen auch behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. 

6.4 Geringfügige Abweichungen der Lieferzeiten von bis zu 2 Tagen berechtigen den Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Verzögerungsschäden. 

6.5 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so übernimmt die nevi GmbH keine Haftung für etwaige Schäden, welche während der Dauer des Annahmeverzugs am Vertragsgegenstand entstehen. Die durch den Annahmeverzug entstehenden Kosten sind zur Gänze vom Kunden zu tragen. 

7. Zuschläge bei der Lieferung von Kleinmengen

Bei der Bestellung einiger Produkte, z.B. betula flooring und betula wall ist eine Mindestabnahmemenge erforderlich. Die Angabe der erforderlichen Bestellmenge wird im Angebot explizit ausgewiesen. Die Bestellung von Mindermengen ist möglich, in diesem Fall wird jedoch ein Mindermengenzuschlag von 199,00 EUR verrechnet. Wird die Bestellung durch das Verschulden der nevi GmbH in mehreren Teillieferungen geliefert, wird kein Zuschlag verrechnet.

8. Erfüllung und Gefahrenübergang

8.1 Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit der Übergabe der Ware ab Werk bzw. ab Lager auf den Auftraggeber über. Bei Leistungen, die keine Warenlieferung oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Auftraggeber über.

8.2 Bei verzögerter Abholung versandfertiger Ware, die auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

8.3 Beschädigungen oder fehlerhaften Lieferungen die während des Transports entstehen, hat der Auftraggeber ausschließlich beim beauftragten Frachtunternehmen geltend zu machen. Die nevi GmbH übernimmt hierfür keine Haftung.

9. Rechnungslegung und Zahlung

9.1 Die nevi GmbH ist zur Rechnungslegung berechtigt, sobald die Lieferung ab Werk bewirkt ist. Bei Teillieferung können Teilrechnungen gelegt werden.

9.2 Wird gegen eine Rechnung der nevi GmbH binnen zwei Wochen schriftlich kein begründeter Einspruch erhoben, gilt die Rechnung jedenfalls als vom Auftraggeber genehmigt.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen unverzüglich bei Rechnungslegung ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.

10.2 Bei Erstbestellungen und unklarer bzw. schlechter Bonität des Auftraggebers erfolgt eine Lieferung nur gegen Vorauszahlung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verrechnet. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber überdies verpflichtet, der nevi GmbH alle durch die Nichterfüllung der Vertragspflichten auflaufenden Kosten, insbesondere auch die Kosten anwaltlicher Mahnungen und Intervention zu ersetzen.

10.3 Bei Entwicklungsaufträgen sind 50 % der Kosten bei Erhalt der Auftragsbestätigung, und der Rest bei Lieferung fällig. 

10.4 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Rechnung unverzüglich zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Rechnungen, welche durch Nachlieferung oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

10.5 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verrechnet. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde überdies verpflichtet, der nevi GmbH alle durch die Nichterfüllung der Vertragspflichten auflaufenden Kosten, insbesondere auch die Kosten anwaltlicher Mahnungen und Intervention zu ersetzen. 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle Lieferungen der nevi GmbH erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der nevi GmbH. 

11.2 Ist der Auftraggeber ein Wiederverkäufer ist eine Weiterveräußerung unserer Ware vor einer vollständiger Begleichung der Rechnung nicht zulässig.

11.3 Wird die gelieferte Ware durch den Auftraggeber vor der vollständigen Bezahlung verarbeitet, so führt das nicht zu einem Eigentumserwerb des Auftraggebers. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der nevi GmbH gehörenden Waren zu einem neuen Produkt erwirbt die nevi GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von der nevi GmbH gelieferten Ware zum Gesamtwert des neuen Produktes. 

11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware von seiner übrigen Ware getrennt zu lagern und gegen Elementarereignisse und Diebstahl ausreichend versichert zu halten. Bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kaufpreises oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Abweisung eines diesbezüglichen Antrages mangels kostendeckenden Vermögens ist die nevi GmbH berechtigt, die Ware einstweilen zurückzunehmen, ohne den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Damit verbundene Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. 

11.5 Bei Auftragsstornierung durch den Auftraggeber wird eine verschuldensunabhängige Stornogebühr von zumindest 30% fällig. Wurde der Auftrag durch uns bereits angearbeitet, sind wir berechtigt eine verschuldensunabhängige Stornogebühr von zumindest 50% zu verrechnen. Die Geltendmachung von darüberhinaus gehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem stornierten Auftrag bleibt der nevi GmbH vorbehalten.

12. Rückgabe

12.1 Die Rückgabe von Waren, z.B. aufgrund zuviel bestellter Menge, kann nur erfolgen, wenn diese im Vorfeld schriftlich bei uns angefragt und von einer vertretungsberechtigten Person der nevi GmbH  ebenfalls schriftlich bestätigt wurde. Für Waren, die ohne unsere

vorherige Bestätigung retourniert werden, werden keine Gutschriften erstellt.

12.2 Die Rückgabe von Ware ist nur in vollen original verpackten Einheiten und in einem originalen neuwertigen und wiederverkaufsfähigen Zustand möglich.

12.3 Für die Wiedereinlagerung wird eine Handlingsgebühr in Höhe von 20 % des Warenwertes zzgl. der anfallenden Frachtkosten für die Rückholung, mind. jedoch 150,00 € Frachtkostenpauschale berrechnet.

12.4 Die Rücknahme von Sonderproduktionen sowie auftragsgefertigten Produkten ist nicht möglich.

12.5 Eine allfällige Warenrückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn die Ware vom Kunden oder einem vom Kunden beauftragten Dritten an den von der nevi GmbH bekanntgegebenen Ort zurückgestellt wurde. 

13. Gewährleistung

Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes gelten die nachstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung nicht.

13.1 Der Inhalt der von uns verwendeten Beschreibungen wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftraggeber oder die nevi GmbH nimmt ausdrücklich darauf Bezug.

13.2 Sind Mängel einer Sache/eines Werkes bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offensichtlich oder sind sie dem Auftraggeber bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, hat der Auftraggeber nicht alle Auflagen der nevi GmbH in Bezug auf den Vertragsgegenstand beachtet, wurden Verbesserungsarbeiten ohne Genehmigung der nevi GmbH vorgenommen, wurden Elemente fremder Herkunft eingebaut oder hat der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht eingehalten, ist die Gewährleistung dafür ausgeschlossen. Ebenso berechtigen produktionsbedingte, technisch notwendige oder handelsübliche Abweichungen in Farbe, Form und Ausführung nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. 

13.3 Der Auftraggeber hat im Übrigen die Sache/das Werk unverzüglich nach Übergabe, soweit ihm dies zumutbar ist, auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu untersuchen und der nevi GmbH allfällige Mängel einschließlich aller Fehlmengen und aller Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch zwei Werktage nach Erhalt der Ware oder Leistung unter Angabe der Auftragsnummer schriftlich anzuzeigen. 

13.4 Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Sache / das Werk als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass die Sache/das Werk mangelhaft und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft stets den Auftraggeber, auch wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.

13.5 Bestehen wegen eines Mangels Ansprüche auf Gewährleistung, kann die nevi GmbH in eigenem Ermessen die Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes bewirken oder das Entgelt angemessen mindern oder den Vertrag aufheben. Bestehen Ansprüche auf Gewährleistung, berechtigt dies den Auftraggeber nicht, das Entgelt bis zu Zeitpunkt der Verbesserung oder des Austausches der Sache zurückzubehalten.

13.6 Ansprüche aus Mängeln, unabhängig auf welchen Rechtsgrundlage sie gestützt werden (insbesondere Gewährleistung Schadenersatz, Irrtum, besonderes Rücktrittsrecht) müssen für jede Art von Lieferung und Leistung jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache/des Werkes.

13.7 Kosten, welche aufgrund der Behebung von Mängeln entstehen, wie etwa der Ein- und Ausbau oder der Transport und das Material, sind vom Auftraggeber zu tragen

13.8 Bei kundenindividuellen Spezialanfertigungen aufgrund von Angaben, Zeichnungen etc. des Auftraggebers, gewährleistet die nevi GmbH nur deren ordnungsgemäße Ausführung bzw. Anfertigung.

13.9 Bei Aufwendungen, welche durch eine Instandsetzung entstehen, werden diese nur anerkannt, wenn der Auftraggebr dies der nevi GmbH vorab mitteilt und die eine vertretungsberechtigte Person der nevi GmbH die Übernahme dieser Aufwendungen schriftlich bestätigt. Wird eine Instandsetzung durch Dritte der nevi GmbH nicht mitgeteilt und die Kostenübernahme nicht von uns bestätigt oder wird die Ware ohne Mitteilung entsprechend verändert, gilt für diese Arbeiten keine Gewährleistung durch die nevi GmbH.

13.10 Handelt es sich um Mängel oder Schäden, welche nachweislich durch einen Fabrikations- oder Materialfehler verursacht wurden, kann die nevi GmbH kostenlosen Ersatz oder Mängelbehebung anbieten.

14. Haftung & Schadenersatz

14.1 Die nevi GmbH haftet ausschließlich für die Freiheit von Rechtsmängeln und für die von der nevi GmbH schriftlich zugesagten Eigenschaften der Produktes, insbesondere für die im jeweiligen Produktdatenblatt zugesagten Eigenschaften. Angaben in anderen Unterlagen, wie z.B. Katalogen und auf der nevi Website haben rein informativen Charakter. 

14.2 Jede darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften oder für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck, auch wenn dieser der nevi GmbH vor Vertragsabschluss mitgeteilt wurde, ist ausgeschlossen. Eine allfällige anwendungstechnische Beratung durch die nevi GmbH erfolgt nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung. Die alleinige Verantwortung dafür, dass bestellte Waren für die Zwecke des Auftraggebers geeignet sind, trifft den Auftraggeber. 

14.3 Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes aus welchem Grund auch immer, insbesondere wegen Verzug, Unmöglichkeit  der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen wird nur bei vom Auftraggber nachzuweisenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folge- und Drittschäden sowie Vermögensschäden auf Grund nicht erzielter Ersparnisse oder Gewinne sowie Zinsenverlusten sind ausgeschlossen.

14.4 Besteht Anspruch auf Schadenersatz, kann die nevi GmbH nach eigenem Ermessen Warenersatz oder Geldersatz leisten. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, ist unsere Haftung jedenfalls mit der Höhe des Zweifachen des vereinbarten Entgeltes beschränkt.

14.5 Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache/des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz.

14.6 Die bei den durch die nevi GmbH gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen erteilten Anweisungen zu Lagerung, Montage, Inbetriebnahme und Benutzung sind unbedingt einzuhalten. Bei Missachtung dieser Anweisungen oder bei der Nichtbeachtung von behördlichen Zulassungsbedingungen entfällt jede Haftung unsererseits.

15. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

15.1 Bei der Anfertigung von Produkten auf Grundlage von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers ist die nevi GmbH im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter vom Auftraggeber vollkommen schad- und klaglos zu halten.

15.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum und unterliegen dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf Vervielfältigungen, Nachahmung und Wettbewerb.

16. Abtretung
16.1 Die Abtretung oder die Übertragung von Verpflichtungen aus Verträgen oder einzelner Rechte aus diesen Verträgen ist nur wirksam, wenn die jeweils andere Partei zuvor schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. 

16.2 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag ohne die Zustimmung der anderen Partei auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen zu übertragen. Als verbundene Unternehmen einer Partei gelten solche Unternehmen, an denen eine der Parteien unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent des stimmberechtigten Gesellschaftskapitals hält oder die entsprechende Managementkontrolle ausübt, oder von dem die Partei dadurch kontrolliert wird, dass das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent des stimmberechtigten Gesellschaftskapitals der jeweiligen Partei hält oder die entsprechende Managementkontrolle über die jeweilige Partei ausübt.

17. Höhere Gewalt
Alle Ereignisse oder Umstände, deren Verhinderung nicht in der Macht einer der Parteien liegen, insbesondere unvermeidbare Störungen an den Versand-, Transport- und Empfangseinrichtungen, Überschwemmungen, Streiks und Aussperrungen, behördliche Verfügungen, Rohstoffmangel, Lieferengpässe oder -Verzögerungen von Vorlieferanten und Maschinenbruch und alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, welche die Lieferung oder die Abnahme verringern oder verhindern, befreien die nevi GmbH für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung nach diesem Vertrag.

18. Geheimhaltung
Sämtliche Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Muster, Auskünfte und Daten, insbesondere Muster, Verfahren und Informationen über Produktionsabläufe und Prozesse, die der nevi GmbH oder dem Auftraggeber von der anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis sei es schriftlich, mündlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung gegeben oder überlassen werden (,,vertrauliche Informationen“), werden von der empfangenden Partei streng vertraulich behandelt und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung geheim gehalten.

19. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel nahekommt.

20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
20.1 Die Vereinbarung unterliegt in ihrer Gesamtheit deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Görlitz.

20.2 Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht für Görlitz zuständig.